Stiftung

Bericht vom Stiftungsabend am 13.11.2008

Zusammenfassung des Vortrags von Dr.Sven Menke

Ein Testament für eine Stiftung?

Eine Stiftung wie die Timotheus-Stiftung kann nur wachsen, wenn es weiterhin Menschen gibt, die sie durch Zuwendungen in die Lage versetzt, die satzungsgemäßen Aufgaben auch leisten zu können. Wie jeder Stiftungsvorstand haben auch Vorstand und Kuratorium dieser Stiftung immer wieder darüber nachgedacht, wie Menschen erreicht werden können, die durch Zustiftungen zu einer Vermögensmehrung beitragen. Hier ist irgendwann auch die letztwillige Verfügung der Menschen, das Testament, in den Blick geraten. Die Menschen bestimmen mit ihrem letzten Willen selbst, was mit dem Vermögen nach ihrem Ableben geschehen soll. Kann man in diesem Zusammenhang die Arbeit einer gemeinnützigen Einrichtung wie die Timotheusstiftung durch eine erbrechtliche Verfügung finanziell unterstützen?

Die Stiftung hatte daher zu einer Vortragsveranstaltung eingeladen, um sich über die theologischen und rechtlichen Hintergründe des kirchlichen Stiftungswesens , aber auch über die erbrechtlichen Grundlagen unterrichten zu lassen. Wegen des erfreulichen Interesses soll eine Folgeveranstaltung im Jahr 2009 angeboten werden. Für die Interessenten aus der Gemeinde seien hier wesentliche Positionen des Vortrags von Rechtsanwalt Dr. Menke zu Fragen des Testaments wiedergegeben:

Möglich ist die Errichtung eines Testaments z.B. durch eine vollständig eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Dabei sollen Zeit und Ort der Errichtung des Testaments angegeben werden. Die Erklärung muss ganz vom Erblasser selbst geschrieben werden, so dass anhand der Handschrift seine Identität nachgeprüft werden kann. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus.

Die Art und Weise der Erstellung der Testamentsurkunde spielt dabei keine Rolle. So kann ein Testament in der "klassischen Form" als solches betitelt oder auch etwa in Briefform verfasst sein. Die Unterschrift hat Abschlussfunktion und soll dem Leser zeigen, dass das Testament an dieser Stelle endet (die gesetzliche Regelung findet sich in § 2247 BGB). Oft werden Testamente angefochten, weil sie fehlerhaft sein, z.B. maschinengeschrieben, undatiert oder nicht unterschrieben oder durch neues Testament ersetzt sind, der Erblasser aus dem Dokument nicht ersichtlich ist, Fehler im Ausdruck des Willens (beispielsweise Widersprüchlichkeit) haben oder Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen (etwa fehlende Berücksichtigung des Pflichtteils) vorliegt.

Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden. Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments sieht das deutsche Recht Erleichterungen bei der Form vor. Es genügt, wenn ein Ehegatte (Lebenspartner) das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere es lediglich unterschreibt.

Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen, bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die der eine Ehegatte (Lebenspartner) nur deshalb trifft, weil der andere auch in bestimmter Weise verfügt hat. In der Praxis wird dies besonders am häufig vorkommenden Regelfall des sogenannten Berliner Testaments deutlich. Haben sich Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden gegenseitig als Erben eingesetzt und verfügt, dass beim Tode des Zweitversterbenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder fallen soll, so kann der Überlebende seine Verfügung zu Gunsten der Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen nicht mehr widerrufen.
Dagegen bleibt der überlebende Ehegatte bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit dem ererbten Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten tun und lassen, was er will. Ein Problem stellt das Verlorengehen oder die Nichtauffindbarkeit eines Testamentes dar. Öffentliche (beim Notar errichtete) wie privatschriftliche Testamente können beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. In allen Fällen lässt das Nachlassgericht beim Geburtsstandesamt des Testierenden einen Hinweis auf das verwahrte Testament anbringen. Bei der Sterbefallbeurkundung erhält das Geburtsstandesamt eine Kontrollmitteilung und überprüft, ob sich ein Eintrag über eine Testamentsverwahrung am Geburtseintrag befindet. Dann wiederum verständigt das Standesamt das Nachlassgericht. Bei nicht amtlich verwahrten Testamenten hat jeder, der ein solches nach dem Tod des Testierenden auffindet oder für diesen verwahrt, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern.

In Betracht zu ziehen ist auch ein Vermächtnis:
Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer). Der Bedachte erwirbt durch das Vermächtnis allerdings nur einen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten gegen den Erben, auf den auch Vermächtnisgegenstände als Teil des Nachlasses im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was geeignet ist, das Vermögen des Bedachten zu mehren (z.B. Sachen, Forderungen, Geld, Wohnrechte).

Sollten Sie Themen und Fragestellungen dieser Art interessieren, achten Sie auf die Ankündigung unserer nächsten Veranstaltung - und bereiten Sie Ihre Fragen rechtzeitig vor. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!


R. Bade, J. Werren

Der gesamte Vortrag von Herrn Dr. Menke steht als PDF-Datei zum Download bereit:
Vortrag: Erben und Vererben

Themenabend "Stiften, Erben und Vererben"

Einladung der Timotheusstiftung zum Thema "Stiften, Erben und Vererben" am Donnerstag, d.13. November 2008, 20.00 Uhr im Gemeindehaus, Borriesstraße 24

Stiften wird in unserer Kirche immer bekannter. Gibt es hierfür eine Begründung, vielleicht sogar eine theologische? Welche Ziele setzt sich unsere Kirche mit den Stiftungen?

Fragen zum Erben und Vererben treten immer häufiger auf. Was ist dabei zu berücksichtigen? Was ist z.B. zu verstehen unter Erbfolge, welche Testamentsformen gibt es, was ist eine Erbengemeinschaft, eine Vor- oder Nacherbfolge? Und in welchem Zusammenhang stehen Stiften, Erben und Vererben? Die Timotheusstiftung hat zu ihrem Themenabend Experten eingeladen, die Ihnen Auskünfte geben und Ihre Fragen beantworten.

Ablauf des Abends

20.00 Uhr: Ankommen und Begrüßung

20.15 Uhr: "Stiften in und für die Kirche - warum und wozu?" - Referent Pastor P. Dalby (Landeskirchenamt Hannover)

20.45 Uhr: Rückfragen und Stellungnahmen - Moderation Herr Bade (Timotheusstiftung)

21.00 Uhr: "Erben und Vererben" - Referent Dr. S. Menke (Rechtsanwalt)

21.30 Uhr: Rückfragen und Stellungnahmen - Moderation Herr Bade (Timotheusstiftung)

22.00 Uhr Ausklang

Bitte nutzen Sie die Informations- und Diskussionsmöglichkeiten. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Für das leibliche Wohl wird gesorgt!

Bericht zum ersten Jahr Timotheusstiftung

Sie erinnern sich:

Die Stiftung wurde vor gut einem Jahr mit dem Ziel ins Leben gerufen, um zu fördern.

Diesem Ziel ist die Stiftung dank der Mithilfe vieler Zustifter und Zustifterinnen schon nach einem Jahr ein erhebliches Stück nähergekommen.

Erfolgreiches erstes Jahr:

Die Timotheus-Stiftung kann auf ein erfolgreiches erstes Jahr zurückblicken. Von der Timotheusgemeinde mit einem auf einer großzügigen Schenkung beruhenden Anfangsvermögen von 100.000,- ¤ ausgestattet, haben wir dank der Zustiftungen und aus einem der Gemeinde zugewandten Vermächtnis unser Vermögen auf 180.000,- ¤ erhöhen und damit fast verdoppeln können. Ganz herzlichen Dank an alle, die uns unterstützt haben!

Sie werden sicherlich fragen, was wir mit den Spenden gemacht haben. Als Stiftung sind wir verpflichtet, die Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zuzuführen und dieses dauerhaft zu erhalten. Aus den Stiftungserträgen, d. h. mit den Zinsen, fördern wir dann die Arbeit der Timotheusgemeinde.

Mit den 180.000,- ¤ Grundstockvermögen erzielen wir zurzeit bei einer sicheren Vermögensanlage ca. 7.000,- ¤ an Zinsen im Jahr. Weil wir alle ehrenamtlich für die Stiftung arbeiten, können wir den gesamten Zinsertrag zur Förderung der Kirchengemeinde einsetzen.

Förderung der Kinder- und Jugendarbeit:

Das Kuratorium der Timotheusstiftung hat in seiner Sitzung am 06. Dezember 2005 beschlossen, die Diakonenstelle in unserer Gemeinde mit zu finanzieren, so dass statt bisher fünf zukünftig zwölf Wochenstunden für die Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde zur Verfügung stehen. Das freut uns ganz besonders, weil die Stiftung im Sinne der beschriebenen Zielsetzung damit bereits nach sehr kurzer Zeit einen wichtigen Impuls zur Stärkung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in unserer Gemeinde hat geben können.

Stiftung in der Gemeindeöffentlichkeit präsent:

Als Stiftung sind wir im Leben unserer Gemeinde im vergangenen Jahr immer wieder in Erscheinung getreten und wollen dieses auch in diesem Jahr fortsetzen. Beim Deutschen Evangelischen Kirchentag 2005 in Hannover haben wir als Dank und Anerkennung einige Eintrittskarten für den Kirchentag unter den Zustiftern verlost. Gern blicken wir auch zurück auf unser "Tischfußballturnier" beim Gemeindefest im Sommer mit wertvollen Buchpreisen für die Gewinner und den Stiftungstag unserer Stiftung im Herbst mit dem geistlichen Vizepräsidenten unserer Landeskirche, Herrn Martin Schindehütte, der zur "Zukunft von Kirche" gesprochen hat. Beide Veranstaltungen waren ein Gewinn.
Auch in diesem Jahr wird sich die Stiftung aktiv am Gemeindeleben beteiligen, so z. B. bei der "Langen Nacht der Kirchen" oder wieder beim Gemeindefest. Wir würden uns natürlich sehr freuen, wenn Sie Ihre Teilnahme an der einen oder anderen Veranstaltung ermöglichen könnten.

Verantwortung übernehmen durch Zustiftung:

Mit den Zustiftungen wurde der Timotheusgemeinde ein Stück Zukunft geschenkt. Dafür sind wir sehr dankbar. Wir bitten Sie zugleich, die Stiftung weiter zu fördern. Unser großes Ziel ist es, die Gemeindearbeit dauerhaft aus dem Stiftungsvermögen zu unterstützen. Wir sind überzeugt davon, dass die evangelische Stimme in unseren Stadtteilen und darüber hinaus eine unverzichtbare ist, weil sie Zuversicht und Orientierung ermöglicht und die Sache des Glaubens überzeugend zu Gehör bringt. Wir versichern, im Sinne des Stiftungsziels nur die Anliegen zu fördern, die - salopp gesagt - gewährleisten: "Wo evangelisch draufsteht, ist auch evangelisch drin".
Aber wir wissen auch, dass wir auf Ihre Mithilfe weiterhin angewiesen sind. Wir freuen uns über alle Zuwendungen. Kleine und große Beträge wirken so zum Segen unserer Timotheusgemeinde.

Es grüßt Sie herzlich

gez. Rolf Bade, Kuratoriumsvorsitzender
gez. Dr. Jörg Antoine, Stiftungsvorstand

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Timotheuskirchengemeinde stiftet Zukunft

"Weitsicht"

"Oh, Timotheus, bewahre was Dir anvertraut ist"
(1. Tim. 6, Vers 20a)

Stiften ist das Richtige:
Für Menschen, die langfristig denken und wirken wollen; für Menschen, die das Anvertraute als Orientierung, Sinnstiftung und Maßstab menschlichen Handelns weitergegeben wissen wollen; für Menschen, die ihre Kirche stärken und zukunftsfähig machen wollen.

Der Kirchenvorstand der Timotheuskirchengemeinde hat deshalb beschlossen, eine Stiftung zugunsten der Kirchengemeinde ins Leben zu rufen und diese Stiftung mit einem Gründungskapital von 100.000 Euro aus einer Erbschaft ausgestattet. Er bittet Sie um Ihre Zustiftung !

Zustiftungen werden steuerlich belohnt und sind absetzbar.

"Gegenwart und Zukunft gestalten"

Die Timotheus-Stiftung setzt sich zum Ziel

"Sich Engagieren"

Stiften, Spenden und Vererben werden steuerlich belohnt. Das Stiftungsvermögen und die Zustiftungen werden langfristig angelegt und nicht angetastet. Für die Stiftungsziele werden nur die Zinserträge verwendet.

"Stiften Sie Zukunft"

"Ihre Ansprechpartner"

Geschäftsstelle:

Die Geschäftsstelle der Timotheus-Stiftung ist das Gemeindebüro der Timotheuskirchengemeinde:

Timotheus Kirchengemeinde
Arnoldstraße 13
30519 Hannover
Tel.: (0511) 83 05 66

Spendenkonto:

Spenden für die Stiftung können über die Timotheuskirchengemeinde geleitet werden oder direkt auf folgendes Konto eingezahlt werden:

EKK Hannover
Konto 619590
BLZ 520 604 10

Kuratorium

Die Mitglieder des Kuratoriums sind

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